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AGB
HIS Technology Gesellschaft mit beschränkter Haftung (HIS Technology GmbH)
Siemensstraße 4
D - 64760 Oberzent
Tel. +49 (0) 60 68 / 93 14 400
Fax. +49 (0) 60 68 / 93 14 411
E-Mail info@his-technology.com
HIS TECHNOLOGY GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 10/2026
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1. Geltung
a. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Lieferverträge der HIS Technology GmbH, Siemensstraße 4, 64760 Oberzent, Deutschland (nachfolgend „HIS“), mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“). Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
b. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur Vertragsbestandteil, wenn HIS ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Dies gilt auch für Verweise auf Bedingungen Dritter und wenn HIS in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefert.
c. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang. Diese AGB gelten für künftige gleichartige Geschäfte in der bei ihrer Einbeziehung vereinbarten Fassung. Eine neue Fassung wird nicht allein durch ihre Veröffentlichung Bestandteil bestehender Verträge.
d. Erklärungen nach diesen AGB können in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen, soweit nicht eine gesetzlich zwingende strengere Form gilt. Der Vorrang individueller, auch mündlicher Abreden bleibt unberührt.
2. Vertragspartner
a. Vertragspartner sind HIS und der Besteller, der im eigenen Namen bestellt oder wirksam vertreten wird. Eine Bestellung für einen Dritten setzt die Offenlegung des Vertretungsverhältnisses voraus.
b. Gesellschaften der HIS-Unternehmensgruppe werden nicht allein durch ihre Nennung in Unterlagen oder auf Internetseiten Vertragspartner. Eigene zwingende gesetzliche Ansprüche Dritter werden durch diese AGB nicht ausgeschlossen.
3. Auskünfte und technische Beratung
a. Allgemeine Auskünfte und Empfehlungen beruhen auf den jeweils mitgeteilten Informationen. Für eine belastbare technische Prüfung hat der Besteller insbesondere Einsatzbedingungen, technische Anforderungen, Mengen und Lieferanforderungen vollständig und zutreffend mitzuteilen.
b. Eine bestimmte Verwendungseignung oder eine Garantie wird nur geschuldet, wenn sie vereinbart oder sonst rechtswirksam übernommen worden ist. Vereinbarte Beratungs- und Aufklärungspflichten sowie die Haftung nach Ziffer 15 bleiben unberührt.
4. Angebot und Beschaffenheit
a. Angebote sind freibleibend, soweit HIS sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Bei verbindlichen Angeboten gilt die angegebene Annahmefrist. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot des Bestellers.
b. Maßgeblich sind die vereinbarte Beschaffenheit und die vereinbarte Verwendung. Einbezogene Datenblätter gelten in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung. Ein freigegebenes Erstmuster konkretisiert die vereinbarte Beschaffenheit; weitergehende ausdrückliche Vereinbarungen bleiben bestehen.
c. Technische Änderungen nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung des Bestellers, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit oder Verwendung berühren. Gesetzliche Anforderungen an die Mangelfreiheit bleiben unberührt.
d. Zwischenverkauf und Bonitätsprüfung bleiben nur vor Vertragsschluss vorbehalten. Nach Vertragsschluss gelten für Selbstbelieferung Ziffer 12 und für Sicherheitsleistungen Ziffer 7. Erklärungsirrtümer werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt.
e. Der Besteller prüft die Eignung der Ware für seine Anwendung, soweit diese Prüfung in seinem Verantwortungsbereich liegt. HIS bleibt für die vertragsgemäße und gesetzeskonforme Beschaffenheit der von ihr geschuldeten Ware verantwortlich.
5. Vertragsschluss und Auftragsbestätigung
a. Mit seiner Bestellung gibt der Besteller ein verbindliches Vertragsangebot ab. HIS nimmt dieses durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Auslieferung der bestellten Ware an. Bei einem ausdrücklich verbindlichen Angebot von HIS kommt der Vertrag durch dessen fristgerechte Annahme zustande.
b. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, gilt sie als neues Angebot, das der Annahme durch den Besteller bedarf. Schweigen allein gilt nicht als Zustimmung. Gesetzliche Grundsätze zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben bleiben unberührt.
c. Vertragsinhalt sind die getroffenen Vereinbarungen und die wirksam einbezogenen AGB. Bei Annahme durch Lieferung gelten keine zusätzlichen Bedingungen, die HIS erst nach Vertragsschluss mitteilt.
6. Änderung der Bestellung und Stornierung
a. Änderungen eines geschlossenen Vertrags bedürfen einer Vereinbarung der Parteien. HIS bestätigt vereinbarte Änderungen und deren Auswirkungen auf Preis und Lieferzeit in Textform. Eine Änderung lässt einen vereinbarten Liefertermin nicht automatisch entfallen.
b. Für Kaufverträge besteht kein freies vertragliches Stornierungsrecht. Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und sonstige Lösungsrechte bleiben unberührt. Soweit für einzelne Leistungen Werkvertragsrecht gilt, bleiben dessen gesetzliche Kündigungsrechte ebenfalls unberührt.
c. Einvernehmliche Vertragsaufhebungen und ihre Kostenfolgen werden gesondert vereinbart. Bei gesetzlichen Vergütungs- oder Schadensersatzansprüchen sind ersparte Aufwendungen sowie anderweitiger Erwerb nach den gesetzlichen Vorschriften anzurechnen.
7. Preise und Kosten sowie Zahlungsbedingungen
a. Es gelten die vereinbarten Nettopreise zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Ohne abweichende Vereinbarung gilt Lieferung ab dem im Angebot bezeichneten Werk oder Lager. Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten werden nur in dem vor Vertragsschluss vereinbarten Umfang zusätzlich berechnet.
b. Vorkasse oder ein Dokumentenakkreditiv sind nur geschuldet, wenn dies vor Vertragsschluss vereinbart wurde. Bei Neukunden kann HIS die Annahme der Bestellung von einer solchen Vereinbarung abhängig machen. Anforderungen, Kosten und Fälligkeit eines Akkreditivs sind vor Vertragsschluss festzulegen.
c. Rechnungen sind nach Lieferung der Ware und Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist. Bei vereinbarter Vorkasse gilt deren Fälligkeit. Ohne gesondertes Zahlungsziel tritt Verzug spätestens 21 Kalendertage nach Fälligkeit und Rechnungszugang ein, sofern der Besteller die Nichtzahlung zu vertreten hat. Ein früherer gesetzlicher Verzugseintritt bleibt unberührt.
d. Im Verzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die gesetzliche Verzugspauschale von 40 EUR. Weitergehende Ansprüche und die gesetzliche Anrechnung der Pauschale bleiben unberührt.
e. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, stehen HIS die Rechte aus § 321 BGB zu. Die bloße Kürzung eines Kreditversicherungslimits begründet für sich allein keine solche Gefährdung.
f. Bei einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten darf HIS unvorhersehbare, nach Vertragsschluss wirksam werdende Änderungen staatlicher Zölle oder Abgaben auf die betroffene Ware nur in Höhe der nachgewiesenen Nettomehrkosten weitergeben. Kostensenkungen sind entsprechend weiterzugeben; gegenläufige Kostenänderungen sind zu berücksichtigen. Eine Erhöhung des Gewinnanteils ist ausgeschlossen.
g. HIS erläutert Grund und Berechnung einer solchen Anpassung vor der betroffenen Lieferung in Textform und legt prüffähige Nachweise vor. Bei einer Erhöhung kann der Besteller binnen 14 Kalendertagen nach Zugang der vollständigen Mitteilung vom noch nicht erfüllten betroffenen Vertragsteil zurücktreten; bis zum Fristablauf erfolgt dessen Lieferung nur mit Zustimmung des Bestellers. Vorauszahlungen sind insoweit unverzüglich zu erstatten. Ein gesondertes Stornierungsrecht von HIS entsteht dadurch nicht.
7.1. Preisbildung für Kabel und Leitungen
a. Metallkosten können als Bestandteil eines Gesamtpreises oder als gesonderter Metallzuschlag vereinbart werden. Ein zusätzlicher Metallzuschlag wird nur geschuldet, wenn seine Berechnung vor Vertragsschluss eindeutig vereinbart wurde. Die bloße gesonderte Ausweisung auf der Rechnung begründet keinen zusätzlichen Zahlungsanspruch.
b. Bei gesonderter Kupferberechnung gilt, soweit vereinbart und im Angebot ausgewiesen, eine Kupferbasis von 150 EUR je 100 kg; bei Erdkabeln 0 EUR und bei Telefonkabeln 100 EUR je 100 kg. Die jeweilige Produktzuordnung ist im Angebot anzugeben.
c. Das Angebot muss bei variabler Metallberechnung Metallart, Metallgewicht je Abrechnungseinheit, enthaltene Metallbasis, konkrete LME-Notierung oder andere Preisquelle, maßgeblichen Stichtag und Ersatzstichtag für Tage ohne Notierung nennen. Bei Fremdwährungen sind außerdem Wechselkursquelle, Kurszeitpunkt und Umrechnungsrichtung festzulegen.
d. Ein Kathodenzuschlag muss als bestimmter Betrag oder anhand einer eindeutig bezeichneten, nachprüfbaren Quelle festgelegt werden. Bezugs- und Beschaffungskosten von 1,0 % werden nur auf die vor Vertragsschluss ausdrücklich bezeichnete Berechnungsgrundlage erhoben. Unbestimmte „marktübliche“ Zuschläge oder einseitig nachträglich gewählte Preisquellen werden nicht berechnet.
e. Die Berechnung ist auf der Rechnung nachvollziehbar auszuweisen. Metallpreissenkungen wirken sich nach derselben vereinbarten Berechnung aus wie Erhöhungen. Andere Metalle werden nur nach einer entsprechend bestimmten Vereinbarung abgerechnet.
f. Fehlt eine vollständige Vereinbarung über eine variable Berechnung, gilt der vereinbarte Gesamtpreis. Wurde kein Gesamtpreis festgelegt, ist vor Annahme der Bestellung ein vollständiger Festpreis oder eine vollständige Berechnungsvereinbarung herbeizuführen; aus dieser Klausel folgt kein einseitiges Preisbestimmungsrecht.
7.2. Mindestauftragswert und Zuschläge
a. HIS kann Bestellungen mit einem Nettowarenwert unter 150 EUR ablehnen. Nimmt HIS eine solche Bestellung an, fällt ein Mindermengenzuschlag nur an, wenn dessen Höhe vor Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart wurde.
7.3. Fracht- und Versandkosten
a. Lieferart, Lieferort und vom Besteller zu tragende Fracht- und Versandkosten ergeben sich aus dem Vertrag. Das gilt auch für Auslandsversand und eine vereinbarte Transportversicherung. Zwingende öffentlich-rechtliche Abgabenpflichten bleiben unberührt.
b. Incoterms gelten nur, wenn eine konkrete Klausel unter Angabe des benannten Ortes und der Fassung, beispielsweise Incoterms® 2020, vereinbart wurde. Im Übrigen richtet sich der Gefahrübergang nach Ziffer 13.
7.4. Verpackungen und Ladungsträger
a. Die Berechnung oder leihweise Überlassung von Verpackungen und Ladungsträgern wird vor Vertragsschluss vereinbart. Euro-Paletten werden nur bei vereinbartem Tauschverfahren im Austausch geliefert; Rückgabefristen und etwaige Entgelte werden gesondert festgelegt.
b. Gesetzliche Rücknahme-, Informations- und Verwertungspflichten bleiben auch bei berechneten Einwegverpackungen bestehen. Eine Kostenberechnung schließt eine gesetzlich geschuldete Rücknahme nicht aus.
8. Liefermengen und Teillieferungen
a. Es werden die vereinbarten Mengen geliefert. Fertigungsbedingte Mehr- oder Mindermengen sind nur zulässig, wenn eine konkrete Toleranz vor Vertragsschluss vereinbart wurde; abgerechnet wird dann die tatsächlich gelieferte Menge.
b. Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Besteller im Rahmen des Vertragszwecks verwendbar sind, die restliche Lieferung sichergestellt ist und ihm keine wesentlichen Nachteile oder zusätzlichen Kosten entstehen, sofern HIS die zusätzlichen Kosten nicht übernimmt. Vereinbarte Gesamtlieferungen bleiben verbindlich.
9. Freiwillige Rücknahme mangelfreier Ware
a. Ein allgemeiner Anspruch auf Rücknahme mangelfreier Ware besteht nicht. Gesetzliche Mängelrechte, Rücktrittsrechte und Rücknahmepflichten bleiben unberührt.
b. Eine freiwillige Rücknahme setzt eine vorherige Abstimmung voraus. HIS und der Besteller vereinbaren Rücksendung, Prüfung, Kosten und Bewertungsmaßstäbe. Nach Prüfung von Menge, Alter und Zustand unterbreitet HIS ein Rücknahmeangebot, soweit der Rücknahmepreis nicht bereits feststeht.
c. Bei Annahme des Angebots wird der vereinbarte Betrag gutgeschrieben oder erstattet. Bei Ablehnung ist die Ware nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens einem Monat abzuholen. HIS kann nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz erforderlicher Lagerkosten verlangen. Eine Verwertung oder Entsorgung erfolgt nur mit Einwilligung des Eigentümers oder auf gesetzlicher Grundlage; ein freies Verschrottungsrecht besteht nicht.
10. Leistungsverweigerung und Aufrechnung
a. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Bestellers bleiben bestehen. Bei wirksam vereinbarter Vorleistungspflicht gilt § 320 BGB; Rechte wegen einer Gefährdung der Gegenleistung, insbesondere nach § 321 BGB, bleiben unberührt.
b. Der Besteller darf mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Dies gilt außerdem für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln, ohne die vorgenannten Einschränkungen.
11. Eigentumsvorbehalt und Rechte an Unterlagen und Werkzeugen
a. HIS behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des jeweiligen Kaufpreises vor. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und HIS unverzüglich über Zugriffe Dritter zu informieren sowie Dritte auf das Eigentum von HIS hinzuweisen.
b. Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern und verarbeiten. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zahlungsverzug kann HIS die Veräußerungs- und Verarbeitungsermächtigung nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist widerrufen; zwingendes Insolvenzrecht bleibt unberührt.
c. Die Forderungen aus einer Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des offenen Rechnungswerts der jeweiligen Vorbehaltsware an HIS ab; HIS nimmt die Abtretung an. Der Besteller bleibt zur Einziehung ermächtigt. HIS darf die Einziehungsermächtigung nur bei berechtigtem Sicherungsinteresse, insbesondere erheblichem Zahlungsverzug, widerrufen und die zur Einziehung erforderlichen Angaben verlangen.
d. Eine Verarbeitung erfolgt für HIS als Herstellerin, ohne HIS zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit fremden Gegenständen erwirbt HIS Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts ihrer Ware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung. Bei Verbindung oder Vermischung gelten die gesetzlichen Vorschriften; soweit der Besteller Alleineigentum erwirbt, überträgt er HIS bereits jetzt entsprechendes anteiliges Miteigentum. HIS nimmt die Übertragung an.
e. HIS gibt auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei, soweit ihr realisierbarer Wert die gesicherten offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Rücknahme von Vorbehaltsware erfolgt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, grundsätzlich nach Rücktritt vom Vertrag. Eine persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter wird durch diese AGB nicht begründet.
f. An überlassenen Zeichnungen, Mustern und Unterlagen verbleiben die bestehenden Eigentums- und Schutzrechte bei HIS oder dem jeweiligen Rechteinhaber. Der Besteller erhält die zur vereinbarten Vertragsdurchführung erforderlichen Nutzungsrechte. Weitere Nutzungen und Weitergaben bedürfen einer Vereinbarung.
g. Speziell hergestellte oder beschaffte Werkzeuge bleiben Eigentum von HIS, soweit keine Übertragung vereinbart wurde. Ein Werkzeugkostenbeitrag bewirkt allein keine Eigentumsübertragung. Eine abweichende Vereinbarung sowie Rechte an bereits im Eigentum des Bestellers stehenden Werkzeugen bleiben unberührt.
12. Lieferfristen und Lieferverzug
a. Es gelten die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen. Als „ca.“ bezeichnete Angaben sind voraussichtliche Termine; sie lassen die Fälligkeit nicht unbegrenzt entfallen. Fehlt eine Terminvereinbarung, bestimmt sich die Leistungszeit nach § 271 BGB unter Berücksichtigung der vereinbarten Leistung.
b. Eine Lieferfrist setzt die rechtzeitige Klärung der vom Besteller geschuldeten technischen Angaben und den Eingang vereinbarter Vorauszahlungen voraus. Verzögert sich eine erforderliche Mitwirkung des Bestellers, verlängert sich die Frist nur im Umfang der dadurch verursachten Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. HIS informiert den Besteller hierüber unverzüglich.
c. Bei vereinbarter Versendung ist für die Wahrung des Liefertermins die rechtzeitige Übergabe an die Transportperson maßgeblich, soweit kein Ankunftstermin vereinbart wurde. Bei Abholung ist die vertragsgemäße Bereitstellung und Benachrichtigung maßgeblich. Abweichende Liefervereinbarungen und vereinbarte Incoterms gehen vor.
d. Der Eintritt des Lieferverzugs und die Rechte des Bestellers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Einer Mahnung bedarf es nicht, soweit sie gesetzlich entbehrlich ist, insbesondere bei verbindlich kalendermäßig bestimmter Leistungszeit. Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 15.
e. Ein Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur, wenn HIS ein kongruentes, die vereinbarte Lieferung rechtzeitig abdeckendes Beschaffungsgeschäft abgeschlossen hat, der Vorlieferant gleichwohl nicht vertragsgemäß liefert und HIS dies nicht zu vertreten hat. HIS informiert den Besteller unverzüglich über die fehlende Verfügbarkeit und die voraussichtliche Dauer der Nichtverfügbarkeit.
f. Ist die Ware trotz zumutbarer Beschaffungsmaßnahmen dauerhaft nicht verfügbar, darf HIS hinsichtlich des betroffenen, noch nicht erfüllten Vertragsteils zurücktreten. Insoweit geleistete Zahlungen sind unverzüglich zu erstatten. Eine bloße Verteuerung der Beschaffung genügt nicht. Gesetzliche Rechte des Bestellers und die Haftung von HIS nach Ziffer 15 bleiben unberührt.
g. Bei höherer Gewalt gilt ergänzend Ziffer 19. Die Berechtigung zu Teillieferungen richtet sich ausschließlich nach Ziffer 8.
13. Erfüllungsort und Gefahrübergang
a. Soweit nichts anderes vereinbart ist oder sich aus der Natur des Schuldverhältnisses ergibt, ist Erfüllungsort für die Warenlieferung das im Vertrag bezeichnete Werk oder Lager von HIS, hilfsweise der Sitz von HIS in 64760 Oberzent. Eine gesondert übernommene Montage- oder sonstige Leistung bleibt nach ihrem Inhalt zu erbringen.
b. Bei vereinbarter Abholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Besteller über. Bei Versendung auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort geht diese Gefahr nach § 447 BGB mit Übergabe an die Transportperson über, soweit nichts anderes vereinbart ist.
c. Die bloße Meldung der Versandbereitschaft führt weder generell zur Erfüllung aller Leistungspflichten noch zum Gefahrübergang. Bei Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 300 BGB.
d. Verladung und Entladung richten sich nach der vereinbarten Lieferklausel. Soweit der Besteller die Entladung schuldet, stellt er rechtzeitig geeignete Einrichtungen und qualifiziertes Personal bereit. Annahmeverzug setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
e. Die Verantwortlichkeit für eine mangelhafte Verpackung, Auswahl der Transportperson oder sonstige eigene Pflichtverletzungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und Ziffer 15. Vereinbarte Incoterms gehen den ergänzenden Regelungen dieser Ziffer vor.
14. Mängelrechte
14.1. Beschaffenheit und Mängelanzeige sowie Verjährung
a. Die Mangelfreiheit richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und § 434 BGB. Vereinbarte Beschaffenheiten, Verwendungszwecke, Zubehör sowie Montage- und Installationsanforderungen bleiben verbindlich. Datenblätter und Erstmuster ersetzen diese Anforderungen nur im Umfang einer wirksamen Vereinbarung.
b. Die Montage muss fachgerecht und unter Beachtung der maßgeblichen Anleitungen und Sicherheitsvorschriften erfolgen. Qualifiziertes oder zugelassenes Fachpersonal ist einzusetzen, soweit dies vorgeschrieben oder nach Art der Tätigkeit erforderlich ist. Bei erkennbaren sicherheitsrelevanten Unklarheiten ist vor der Montage Rücksprache mit HIS zu halten.
c. Unsachgemäße Montage, Verwendung oder Veränderung schließen Mängelrechte nur aus, soweit der betreffende Mangel hierauf beruht. Die gesetzlichen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast bleiben unberührt. Für von HIS zu vertretende fehlerhafte Anleitungen und die vereinbarte Verwendungseignung bleibt HIS verantwortlich.
d. Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Umfang und Art der Untersuchung richten sich danach, was im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Berücksichtigung der Ware zumutbar ist. Eine vollständige Laborprüfung oder Prüfung jedes Verarbeitungsschritts wird nicht pauschal verlangt.
e. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach der gebotenen Untersuchung, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Anzeige soll den Mangel nachvollziehbar beschreiben; Rechnungsnummer, Artikel und betroffene Menge sollen soweit verfügbar angegeben werden. Das Fehlen einzelner solcher Angaben führt nicht automatisch zum Rechtsverlust.
f. Bei unterlassener oder verspäteter Anzeige gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen des § 377 HGB. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels kann sich HIS hierauf nicht berufen. Für Besteller, auf die § 377 HGB nicht anwendbar ist, wird keine gleichartige Genehmigungsfiktion vereinbart.
g. Mängelansprüche verjähren grundsätzlich in zwölf Monaten ab Ablieferung. Für Schadensersatz wegen Mängeln gilt diese Verkürzung nur innerhalb des in Ziffer 15 zulässigen Haftungsumfangs; Absatz h bleibt unberührt.
h. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen und Regelungen bei Bauwerken und entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendeten Sachen, die dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), sowie bei den Rechtsmängeln nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Dies gilt auch bei Arglist, einer übernommenen Garantie nach deren Inhalt, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhaften Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit und zwingender gesetzlicher Haftung. Gesetzlich geschützte Rückgriffsrechte und die einschlägigen Fristregelungen, insbesondere §§ 445a, 445b und 478 BGB, werden nicht eingeschränkt. Gesetzliche Hemmungs- und Neubeginnregelungen bleiben bestehen.
14.2. Technische Prüfung und Mitwirkung
a. Der Besteller stellt HIS die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Informationen und die betroffene Ware zur Verfügung. Soweit notwendig und zumutbar, ermöglicht er nach Abstimmung Zugang zur Einbausituation oder übermittelt geeignete Muster. Unverhältnismäßige Eingriffe oder Sicherheitsrisiken sind zu vermeiden.
b. Die erforderlichen Kosten einer berechtigten Nacherfüllung trägt HIS nach Ziffer 14.4. Fehlende Mitwirkung führt nicht automatisch zum Erlöschen von Mängelrechten. Soweit sie die Prüfung oder Nacherfüllung tatsächlich verhindert, kann HIS diese bis zur erforderlichen Mitwirkung zurückstellen; Verzögerungsfolgen richten sich nach dem Gesetz.
14.3. Sachverständige und Schiedsgutachten
a. Zur Klärung technischer Streitfragen können die Parteien gemeinsam einen unabhängigen, fachlich geeigneten Sachverständigen beauftragen. Ohne gesonderte Vereinbarung ist dessen Beurteilung nicht rechtsverbindlich und eine Begutachtung keine Voraussetzung für den Zugang zu staatlichen Gerichten.
b. Eine verbindliche Schiedsgutachterabrede bedarf einer gesonderten Vereinbarung nach Entstehung der Streitfrage. Darin sind Prüfauftrag, Auswahl und Unabhängigkeit des Gutachters, rechtliches Gehör, Kostenverteilung und Fristen festzulegen. Die gesetzlichen Grenzen der Bindungswirkung, insbesondere entsprechend §§ 317 bis 319 BGB, bleiben unberührt.
c. Eine gesetzliche Verjährungshemmung tritt durch eine technische Prüfung oder Begutachtung nicht ohne Weiteres ein. Erforderliche Verjährungsvereinbarungen sind gesondert zu treffen; eine bereits gesetzlich eingetretene Hemmung bleibt bestehen.
14.4. Nacherfüllung und Rückabwicklung
a. Bei einem Mangel stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelrechte mit den in diesen AGB ausdrücklich geregelten zulässigen Modifikationen zu. Der Besteller kann als Nacherfüllung grundsätzlich die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache wählen. HIS kann die gewählte Art unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere § 439 Abs. 4 BGB, verweigern.
b. HIS trägt die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Erforderliche Aus- und Einbauaufwendungen werden unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB erstattet. Diese Ansprüche setzen kein Verschulden von HIS voraus.
c. Eine geschuldete Nacherfüllung wird nicht von einer erneuten Kaufpreiszahlung abhängig gemacht. Wünscht der Besteller vor Abschluss der Prüfung zusätzlich Ware aufgrund einer eigenständigen Bestellung, können die Parteien einen gesonderten, ausdrücklich als solchen gekennzeichneten Kauf vereinbaren. Dieser beseitigt die bestehenden Mängelrechte nicht.
d. Ersatzware muss den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Ein anderer Hersteller ist nur zulässig, wenn keine Herstellerbindung vereinbart ist und sämtliche vereinbarten technischen, qualitativen, zulassungsbezogenen und sonstigen Anforderungen erfüllt werden; andernfalls ist die Zustimmung des Bestellers erforderlich.
e. Der Besteller stellt die mangelhafte Ware zur Nacherfüllung bereit. Bei Ersatzlieferung kann HIS die Rückgewähr nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen und hat die ersetzte Sache auf eigene Kosten zurückzunehmen. Rücksendungen oder notwendige Ausbaumaßnahmen sind soweit zumutbar abzustimmen; gesetzliche Eilfälle bleiben unberührt.
f. Gutschrift, Erstattung, Minderung und Rückabwicklung richten sich nach dem jeweiligen gesetzlichen oder vereinbarten Anspruch. Die bloße Nichtübersendung von Ware begründet keine Vermutung ihrer Mangelfreiheit oder fortgesetzten Nutzung. Gesetzliche Rückgewährpflichten und deren Folgen bleiben unberührt.
14.5. Rechtsmängel
a. HIS leistet dafür Gewähr, dass die Ware bei Gefahrübergang im vertraglich geschuldeten Umfang frei von Rechten Dritter ist. Bei berechtigten Ansprüchen Dritter kann HIS im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung ein vertragsgemäßes Nutzungsrecht verschaffen oder die Ware so ändern oder ersetzen, dass die Rechtsverletzung entfällt und der Vertrag erfüllt bleibt.
b. Die Verantwortlichkeit von HIS entfällt nur insoweit, als die Rechtsverletzung auf vom Besteller zu verantwortenden Vorgaben, Änderungen oder nicht vereinbarten Kombinationen beruht und HIS keine eigene Pflichtverletzung trifft. Vereinbarte Verwendungen und Kombinationen sowie erkennbare Warn- und Beratungspflichten bleiben zu berücksichtigen.
c. Der Besteller informiert HIS unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter und unterstützt eine abgestimmte Rechtsverteidigung im zumutbaren Umfang. Eine Verletzung dieser Pflicht lässt Rechte nicht pauschal entfallen. Weitere Mängelrechte sowie Schadensersatz nach Ziffer 15 bleiben bestehen.
14.6. Fehlschlagen der Nacherfüllung und weitere Mängelrechte
a. Rücktritt und Minderung richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Soweit erforderlich, hat der Besteller HIS eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Eine Fristsetzung ist insbesondere bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung, Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung sowie in den weiteren gesetzlich geregelten Fällen entbehrlich.
b. Eine Nachbesserung gilt grundsätzlich nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, sofern sich aus Art der Sache, Art des Mangels oder sonstigen Umständen nichts anderes ergibt (§ 440 BGB). Ein Anspruch auf stets mindestens zwei Versuche unabhängig vom Einzelfall besteht nicht.
c. Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt nach Maßgabe des Gesetzes ausgeschlossen; das Minderungsrecht bleibt bestehen. Die Minderung richtet sich nach dem Verhältnis des Werts der mangelfreien Ware zum tatsächlichen Wert bei Vertragsschluss gemäß § 441 BGB. Auch eine Wertminderung ohne technischen Funktionsausfall kann zu berücksichtigen sein.
d. Bei Teillieferungen richten sich Rücktritts- und Schadensersatzrechte hinsichtlich der gesamten Leistung nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine mangelfreie Teillieferung schließt Rechte hinsichtlich des Gesamtvertrags nicht aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
14.7. Verschuldensunabhängige Ansprüche
a. Schadensersatz setzt ein Vertretenmüssen voraus, soweit das Gesetz oder eine wirksam übernommene Garantie oder ein Beschaffungsrisiko keine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht. Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
b. Gesetzliche Ansprüche auf Nacherfüllung, Erstattung erforderlicher Nacherfüllungsaufwendungen, Rückzahlung nach Rücktritt und Minderung sowie gesetzlich geschützte Rückgriffsansprüche werden nicht von einem Verschulden von HIS abhängig gemacht.
c. Ob entgangener Gewinn, Nutzungsausfall oder Betriebsunterbrechungsschäden zu ersetzen sind, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und Ziffer 15. Diese Schadensarten sind nicht allein aufgrund ihrer Bezeichnung ausgeschlossen.
14.8. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
a. Anstelle eines Schadensersatzes statt der Leistung kann der Besteller unter den Voraussetzungen des § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Erfasst werden Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung billigerweise machen durfte und deren Zweck nicht auch ohne die Pflichtverletzung verfehlt worden wäre.
b. Ein pauschaler Ausschluss von Aufwendungen vor der Auftragsbestätigung, bei einem Selbstbelieferungsvorbehalt oder nach einer Nacherfüllung wird nicht vereinbart. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall sowie die Haftungsregelung der Ziffer 15.
c. Die Erstattung erforderlicher Nacherfüllungsaufwendungen einschließlich gesetzlich geschuldeter Aus- und Einbauaufwendungen nach § 439 BGB ist vom Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB zu unterscheiden und bleibt hiervon unberührt.
d. Eine doppelte Entschädigung desselben Nachteils ist ausgeschlossen. Anzurechnende Vorteile und die Pflicht zur Schadensminderung bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
14.9. Schadensersatz statt der Leistung
a. Schadensersatz statt der Leistung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere §§ 280, 281 und 283 BGB, verlangt werden. Eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung ist nur zu setzen, soweit sie gesetzlich erforderlich ist. Gesetzliche Fälle der Entbehrlichkeit bleiben unberührt.
b. Bei der Fristbemessung sind die geschuldete Leistung, notwendige Beschaffungs- oder Herstellungszeiten und berechtigte Interessen des Bestellers zu berücksichtigen. Eine zusätzliche zwingende Schriftform oder ein stets kalendermäßig bezeichnetes Fristende wird nicht verlangt.
c. Ersatzfähige Schäden sind nicht pauschal auf den Mehrpreis einer Ersatzware aus demselben Herkunftsland begrenzt. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen, die Schadensminderungspflicht und die Haftungsregelung der Ziffer 15.
14.10. Sonstige Pflichtverletzungen
a. Für Schadensersatz wegen sonstiger Pflichtverletzungen, insbesondere wegen Verzögerung oder Verletzung von Schutz- und Beratungspflichten, gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Ziffer 15.
b. Ob und in welchem Umfang HIS das Verhalten eines Herstellers, Vorlieferanten oder sonstigen Dritten zu vertreten hat, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eigene Auswahl-, Prüf-, Organisations-, Beratungs- und Beschaffungspflichten werden durch die Einschaltung Dritter nicht ausgeschlossen.
15. Haftung
a. HIS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Unberührt bleiben die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige zwingende gesetzliche Haftung. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, einer übernommenen Garantie oder einem übernommenen Beschaffungsrisiko gelten die gesetzlichen Vorschriften und der Inhalt der jeweiligen Übernahme.
b. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HIS für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
c. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Fälle nach Absatz a bleiben von dieser Einschränkung und der Begrenzung nach Absatz b unberührt.
d. Die Regelungen dieser Ziffer gelten für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche sowie für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von HIS. Die gesetzlichen Regeln zur Zurechnung fremden Verhaltens bleiben unberührt.
e. Eine starre Haftungsobergrenze von 100.000 EUR oder ein Anspruchsausschluss wegen eines unterlassenen Hinweises auf Schäden über 50.000 EUR wird nicht vereinbart. Der Besteller hat im Rahmen des § 254 BGB auf eine erkennbare Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden hinzuweisen und zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zu treffen.
f. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Betriebsunterbrechung und berechtigte Inanspruchnahme durch Dritte richten sich nach den vorstehenden Regelungen. Gesetzliche Mängelrechte und gesetzlich geschützte Lieferantenregressansprüche werden nicht durch einen pauschalen Ausschluss von Vermögensschäden beseitigt.
g. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln gilt Ziffer 14.1. Für sonstige Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Weitere Verkürzungen der Verjährung werden nicht vereinbart.
16. Rahmenverträge mit Abnahmeverpflichtung
a. Verbindliche Abnahmemengen, Abrufzeiträume, Lieferzeiten und Preise werden im jeweiligen Rahmenvertrag festgelegt. Unverbindliche Bedarfsplanungen begründen keine Abnahmeverpflichtung.
b. Ist eine verbindliche Gesamtmenge vereinbart, jedoch kein Abrufzeitraum, ist diese innerhalb von zwölf Monaten ab Abschluss des Rahmenvertrags abzurufen. HIS weist den Besteller vor Ablauf rechtzeitig auf noch offene Mengen hin. Vereinbarte oder gesetzliche Lösungsrechte bleiben unberührt.
c. Unterbleibt ein fälliger Abruf, setzt HIS eine angemessene Nachfrist. Nach deren erfolglosem Ablauf kann HIS die offene, vertragsgemäße Ware mit angemessener Vorankündigung zur Lieferung anbieten und die gesetzlichen Rechte geltend machen. Eine bloße Rechnungsstellung ersetzt weder ein erforderliches Leistungsangebot noch die Voraussetzungen des Annahmeverzugs.
d. Eine Fälligkeit des Kaufpreises vor Lieferung besteht nur bei wirksam vereinbarter Vorleistungspflicht oder auf anderer gesetzlicher Grundlage. Weitergehende Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche setzen die gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
17. Export und Ausfuhrkontrolle
a. Beide Parteien beachten die für sie jeweils verbindlichen Exportkontroll-, Sanktions- und Embargovorschriften. Ausländische, insbesondere US-amerikanische Vorschriften gelten nur, soweit sie auf das jeweilige Geschäft anwendbar sind und ihrer Beachtung kein zwingendes deutsches oder europäisches Recht entgegensteht.
b. Der Besteller übermittelt HIS rechtzeitig die für die zulässige Durchführung erforderlichen Angaben zu Empfänger, Endverwender, Bestimmungsland und Endverwendung und informiert über relevante Änderungen. Jede Partei bleibt für die ihr gesetzlich obliegenden Prüfungen, Genehmigungen und Meldungen selbst verantwortlich.
c. Soweit ein Geschäft einer gesetzlichen Pflicht zur vertraglichen Untersagung der Wiederausfuhr nach Russland oder Belarus beziehungsweise zur Verwendung dort unterliegt, ist dem Besteller die entsprechende unmittelbare und mittelbare Ausfuhr oder Wiederausfuhr der betroffenen Ware untersagt. Der Besteller trifft im gesetzlich erforderlichen und zumutbaren Umfang Maßnahmen gegen eine Umgehung durch nachgelagerte Abnehmer und informiert HIS unverzüglich über Verstöße und Umgehungsversuche. Er stellt auf Verlangen geeignete Nachweise zur Einhaltung bereit.
d. Bei einem erheblichen Verstoß gegen Absatz c kann HIS unter Wahrung der gesetzlichen Voraussetzungen betroffene Lieferungen aussetzen und vom noch nicht erfüllten betroffenen Vertragsteil zurücktreten oder ein betroffenes Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. Gesetzliche Schadensersatzansprüche und behördliche Meldepflichten bleiben unberührt. Eine Abmahnung oder Abhilfefrist ist nur entbehrlich, soweit das Gesetz dies zulässt.
e. Stehen zwingende Verbote oder ausstehende erforderliche Genehmigungen der Lieferung entgegen, darf und muss HIS die betroffene Leistung im gesetzlich gebotenen Umfang zurückhalten. HIS informiert den Besteller, soweit rechtlich zulässig. Unmöglichkeit, Rücktritt, Erstattung und Schadensersatz richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften; ein pauschaler Haftungsausschluss wird nicht vereinbart.
f. Bei schuldhafter Verletzung eigener Pflichten haftet der Besteller nach dem Gesetz. Eine pauschale Freistellung von Geldstrafen oder Bußgeldern, die gegen HIS verhängt werden, wird nicht vereinbart.
18. Rücknahme und Entsorgung
a. Die Parteien erfüllen die jeweils auf sie anwendbaren umwelt- und abfallrechtlichen Pflichten. Zu beachten sind insbesondere das ElektroG, die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und das BattDG sowie die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und das jeweils geltende deutsche Verpackungsdurchführungsrecht, jeweils unter Beachtung ihrer Anwendungs- und Übergangsregelungen.
b. Gesetzliche Hersteller-, Registrierungs-, Rücknahme-, Informations- und Entsorgungspflichten von HIS werden durch diese AGB nicht auf den Besteller übertragen. Gesetzlich zulässige abweichende Kosten- oder Organisationsvereinbarungen bedürfen einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung.
c. Ob der Besteller durch Verarbeitung, Import oder Vertrieb selbst Hersteller oder sonstiger Verpflichteter wird, richtet sich nach den gesetzlichen Tatbeständen. Der Einbau eines einzelnen Bauteils begründet nicht automatisch diese Eigenschaft. Der Besteller entsorgt Abfälle nur im Rahmen seiner eigenen gesetzlichen Pflichten und unter Beachtung bestehender Rückgabemöglichkeiten.
19. Höhere Gewalt
a. Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein von außen kommendes, bei Vertragsschluss vernünftigerweise nicht vorhersehbares und auch durch angemessene Sorgfalt nicht vermeidbares Ereignis die Erfüllung einer konkreten Vertragspflicht vorübergehend verhindert. Die betroffene Partei darf das Ereignis und seine Auswirkungen nicht zu vertreten haben.
b. Hierzu können Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Epidemien und hoheitliche Maßnahmen zählen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz a im Einzelfall vorliegen. Arbeitskämpfe, Lieferketten- oder Logistikstörungen sind nicht allein aufgrund ihrer Bezeichnung höhere Gewalt.
c. Allgemeine Preissteigerungen, höhere Energiekosten, Geldmangel oder eine bloße Verschlechterung der Wirtschaftlichkeit stellen für sich genommen keine höhere Gewalt dar. Insbesondere genügt ein Anstieg der Energiekosten um mehr als 3 % pro Jahr nicht.
d. Die betroffene Partei unterrichtet die andere unverzüglich über Ursache, betroffene Pflichten und voraussichtliche Dauer und trifft zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen. Sie informiert auch über das Ende des Hindernisses. Leistungspflichten und korrespondierende Gegenleistungspflichten sind nur im Umfang und für die Dauer der tatsächlichen Behinderung ausgesetzt.
e. Lieferfristen verlängern sich um die nachgewiesene Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Bereits eingetretener Verzug und andere, nicht durch das Ereignis verursachte Pflichtverletzungen bleiben gesondert zu beurteilen.
f. Dauert eine wesentliche Behinderung länger als drei Monate, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten betroffenen Vertragsteils zurücktreten oder bei einem Dauerschuldverhältnis insoweit kündigen. Bereits erhaltene Gegenleistungen für nicht erbrachte Leistungen sind unverzüglich zurückzugewähren. Frühere gesetzliche Lösungsrechte, insbesondere bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, bleiben bestehen.
g. Gesetzliche Vorschriften, insbesondere §§ 275, 313 und 326 BGB, sowie Schadensersatzansprüche für zu vertretende Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
20. Vertragssprache und Recht sowie Gerichtsstand
a. Vertragssprache ist Deutsch, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei zusätzlich bereitgestellten Übersetzungen ist die vertraglich vereinbarte Sprachfassung entscheidend.
b. Für die Vertragsbeziehung gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingend anwendbare Vorschriften, insbesondere Eingriffsnormen, bleiben unberührt.
c. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von HIS in 64760 Oberzent. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
d. Bei Bestellern ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland gilt eine Gerichtsstandsvereinbarung nur unter den hierfür einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere § 38 ZPO beziehungsweise Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012. Die bloße Unternehmereigenschaft genügt für eine inländische Gerichtsstandsvereinbarung nicht.
e. Sind einzelne AGB-Bestimmungen nicht einbezogen oder unwirksam, richten sich Vertragsbestand und ergänzender Vertragsinhalt nach § 306 BGB. Eine automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Klausel wird nicht vereinbart.